Satzung - Wilsnack Cantabile

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Die Satzung
Gemischter Chor "Wilsnack Cantabile e.V." 19336 Bad Wilsnack
Vereins-Satzung
(Stand 10. Mai 2014)
 
§1 - Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Wilsnack Cantabile".
Er hat seinen Sitz in Bad Wilsnack und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Neuruppin eingetragen und führt sodann den Zusatz „e.V.".
§2 - Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßige Proben, Konzerte und musikalische Veranstaltungen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
§3 - Mitglieder
Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern.
Singendes Mitglied kann jede Person mit Freude am Gesang sein.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.
Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag. Durch schriftliche Mitteilung des Vorstandes werden die Antragsteller über die Aufnahme oder Nichtaufnahme informiert.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
§4 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a.  durch freiwilligen Austritt,
b.  durch Tod,
c.  durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Bereits eingezahlte Beiträge für das laufende Kalenderjahr verbleiben in der Vereinskasse.
Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist
§5 - Mitgliedsbeiträge
Zur Finanzierung seiner laufenden Kosten erhebt der Verein einen regelmäßigen Mitgliedsbeitrag, der jeweils von einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung festgelegt wird.
Der Mitgliedsbeitrag ist in Geldleistung zu erbringen.
Der Beitrag ist jährlich bis zum 30.04. für das laufende Kalenderjahr im Voraus zu zahlen. Eine abweichende Zahlungsweise wird durch den Vorstand mit den Mitgliedern abgestimmt. Der Mitgliedsbeitrag für Schüler und Studenten sowie in besonderen Fällen kann durch Beschluss des Vorstandes ermäßigt werden.
Für juristische Personen und Institutionen wird der Mitgliedsbeitrag im Einzelfall von der Mitgliederversammlung festgelegt.
 
§6 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a.  die Mitgliederversammlung,
b.  der Vorstand.
§7 - Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, oder dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen. Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme von Satzungsänderungen und des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Die Beschlüsse sind vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Im Falle einer Satzungsänderung ist die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a.  Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
b.  Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes;
c.  Wahl des Vorstandes;
d.  Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von 2 Jahren aus den Reihen der Vereinsmitglieder. Aufgabenkreis: Überprüfung der Kassenführung, der wirtschaftlichen Verwendung der Mittel, der sachlichen Begründung der Ausgaben sowie deren rechnerische Richtigkeit und Belegbarkeit
e.  Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
f.  Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
g.  Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
h. Entscheidung über die Berufung nach §3 und §4 der Satzung;
i.  Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Anträge auf Satzungsänderungen sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
§8 - Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 5 Personen. Dem Vorstand gehören an:
a.  der/die Vorsitzende,
b.  der/die 1. stellvertretende Vorsitzende,
c.  der/die 2. stellvertretende Vorsitzende,
d.  der/die Kassenführer (-in),
e.  der/die Schriftführer (-in).
Der gewählte Vorstand nimmt in seiner konstituierenden Sitzung selbstständig die Funktionsverteilung innerhalb des Vorstandes vor.
Die Vorgenannten bilden den Vorstand im Sinne des §26 BGB.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei seiner Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, wird dessen Nachfolger durch Neuwahl in einer innerhalb von drei Monaten einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung gewählt
Der Vorstand wird auf 3 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit dreier Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende,
Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
§9 - Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den „Förderverein Nikolaikirche Bad Wilsnack e.V., 19336 Bad Wilsnack, Große Str. 25", der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§10 - Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 20. März 2006 beschlossen worden und sogleich mit der Feststellung des Beschlusses in Kraft getreten.
Änderung wurden am 09.09.2013 (§8) und am 10.03.2014 (§9) beschlossen und in Kraft gesetzt
 
19336 Bad Wilsnack, den 10.05.2014
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